Anfechtung

Eine Anfechtung der abgeschlossenen Lebensversicherung durch die Versicherungsgesellschaft ist in bestimmten Fällen möglich. In den meisten Fällen geschieht dies, wenn der Versicherte eine arglistige Täuschung begangen hat – zum Beispiel verschwiegen hat, dass er an einer chronischen Krankheit leidet. Als zweiter Grund für eine Anfechtung gilt ein Irrtum.

Wenn schon Leistungen gezahlt worden sind, ist der Versicherte dazu verpflichtet, diese vollständig an die Versicherung zurückzuzahlen. Bei einem vorhandenen Rückkaufswert wird dieser ausbezahlt, wenn die Versicherungsgesellschaft die Lebensversicherung aufhebt. Der Versicherte kann allerdings mit dem Anwalt seines Vertrauens gegen die Anfechtung mit dem Ziel vorgehen, dass es nicht zur Aufhebung des Versicherungsvertrags durch die Versicherung kommt.

Diese Begriffe werden gerade auch gelesen: