Billigungsklausel

Die Billingsklausel weist darauf hin, dass eine Abweichung vom Versicherungsantrag auftreten darf. Dies gilt im Speziellen aber nur, wenn im Versicherungsschein die Abweichung genau erklärt ist. Ebenso sollte eine Aufklärung zur Widerspruchsfrist verankert sein.
In einem Zeitraum von einem Monat nachdem der Versicherungsschein eingetroffen ist, ist es dem Versicherten erlaubt, dagegen einen Widerspruch bei der Versicherung einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

Achtung! Sollte die Versicherungsgesellschaft es versäumt haben, über Abweichungen vom Versicherungsantrag zu informieren oder lässt den Versicherten gänzlich in Unkenntnis bezüglich der Widerspruchsfrist, so läuft der Versicherungsschutz wie vereinbart und ist für den Versicherungsnehmer gültig. Vor Abschluss einer Versicherung sollte man sich daher eingehend darüber informieren, ob eine solche Billigungsklausel vorliegt oder nicht.

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