Studenten

Die Studenten unterliegen bis zum Studienabschluss des 14.Fachsemesters der Versicherungspflicht. Achtung! Dies gilt nur für Studenten, die das 30.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn der sogenannte zweite Bildungsweg eingeschlagen wurde.

Der einzelne Student hat Anspruch auf Familienversicherung, allerdings endet dieser mit Erreichen des 25. Lebensjahres. Dann muss der Student selbst in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Vor Beginn des Semesters kann sich der Student jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen und muss dann keine Beiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen einzahlen. Nach Vollendung des 30.Lebensjahrs besteht für den Studenten die Möglichkeit, aus der Versicherungspflicht auszutreten. Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen die staatlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.

Diese Begriffe werden gerade auch gelesen: